Sollen Links zu rassistischen Internet-Seiten verboten sein?

Gegen den Vorsteher des Instituts für Computersysteme an der ETH Zürich, Assistenzprofessor Thomas M. Stricker, wurde ein Strafverfahren wegen Verletzung des Antirassismus-Gesetzes eingeleitet.

Professor Thomas Stricker wollte mit seiner Website eine Diskussion zu einer hochschulinternen Anordnung anregen. Diese besagt, dass auf den Webveröffentlichungen der Hochschulangehörigen Links auf Seiten rassistischen und pornographischen Inhalts nicht erlaubt sind.

Ausgelöst hat Thomas Stricker nun eine Debatte um die Strafbarkeit von Links. Ein Gesetz, dass diese Problematik regelt, existiert bis heute nicht. Das Internet ist ein unüberschaubares weltweites Netz von Links, über die man auch auf Sites gelangen kann, die einen strafrechtlich relevanten Inhalt aufführen. Die Sites wiederum verändern sich ständig, ihr Inhalt ist ohne permanente Überprüfung nicht mehr kontrollierbar. Ein weiteres Problem stellt sich in der Tatsache, dass die Rechtsprechung national ist, das heisst, was in einem Staat verboten ist, mag in einem anderen erlaubt sein.

Stricker ist der Meinung, dass die Anordnung der ETH die Meinungsfreiheit gefährde, die Freiheit der Wissenschaft einschränke und die Eigenschaft des Internet abwürge. Die „Swiss Internet User Group“ SIUG stellt in ihrer Presseerklärung zum Fall Stricker fest: „Eine Dissertation über das soziologische Problem des Rassismus wäre nicht mehr möglich, da Zitate von Rassisten bzw. Verweise auf rassistische Publikationen verunmöglicht wären. Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesen Themen wäre ausgeschlossen. Da Suchmaschinen eine grosse Zahl von Links auf rassistische Seiten angeben können, wären Links auf Suchmaschinen nicht mehr möglich. Auch der Betrieb von Suchmaschinen würde rechtswidrig.“

Links zum Thema:
Ab wie vielen Zwischenschritten ist ein Link auf eine rechtswidrige Website strafbar?
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/5/5831/1.html